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Rechtliches

Liefer-, Leistungs- und Vertragsbedingungen

für die Installation Ihrer Photovoltaik-, Wärmepumpen- oder Klimaanlage

Wir freuen uns, dass Sie sich für die Umsetzung Ihres Projekts durch unseren Fachbetrieb entschieden haben. Damit die Zusammenarbeit für beide Seiten transparent und verlässlich verläuft, gelten für die Auftragsausführung die nachfolgenden Bedingungen. Sie ergänzen den schriftlichen Auftrag bzw. das Angebot und werden mit dessen Annahme Vertragsbestandteil.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1.

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und uns über die Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen einschließlich Speichersystemen und Wallboxen, von Wärmepumpen- und Klimaanlagen sowie damit verbundener Elektro-, Hydraulik- und Installationsarbeiten.

1.2.

Angebote sind freibleibend, sofern keine Bindefrist ausdrücklich genannt ist. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Auftragsausführung zustande.

1.3.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

§ 2 Lieferung, Montage und Termine

2.1.

Die Lieferung und Montage der Anlage erfolgt gemäß den vereinbarten Terminen und unter Einhaltung der einschlägigen technischen Regeln und Vorschriften (insbesondere VDE-AR-N 4100/4105, TAB des zuständigen Netzbetreibers, einschlägige DIN-Normen).

2.2.

Vereinbarte Termine sind Plantermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Witterungs- oder baubedingte Verzögerungen, Lieferengpässe bei Komponenten sowie Verzögerungen durch Dritte (insbesondere Netzbetreiber, Behörden, Vorgewerke) bleiben vorbehalten und werden dem Auftraggeber rechtzeitig kommuniziert.

2.3.

Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. behördliche Maßnahmen, Lieferkettenunterbrechungen, Streik, Energie- oder Materialmangel, witterungsbedingte Hindernisse, Verzögerungen durch Netzbetreiber oder Vorgewerke) berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben; eine angemessene Anlaufzeit nach Wegfall des Hindernisses ist zu berücksichtigen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, kann jede Partei der anderen eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen zur Leistungsaufnahme setzen; nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen und nachweislich angefallene Aufwendungen sind in diesem Fall entsprechend zu vergüten.

2.4.

Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese entsprechend abzurechnen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

2.5.

Die Einbindung qualifizierter Subunternehmer für einzelne Teilgewerke (z. B. Gerüstbau, Spengler, Statiker, Heizungsbau) ist zulässig. Die Auswahl erfolgt durch uns; die Qualitätsverantwortung verbleibt bei uns.

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers

3.1.

Eine reibungslose und termingerechte Ausführung setzt die Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vor Montagebeginn kostenfrei zur Verfügung: gesicherten Zugang zum Objekt und zum Montagebereich, ausreichende Lager- und Aufstellflächen, Strom- und Wasseranschluss für die Montagearbeiten sowie bei späterer Inbetriebnahme einen Internetzugang für die Konfiguration des Anlagenmonitorings.

3.2.

Der Auftraggeber sichert zu, dass die für die Anlagenmontage vorgesehene Dachfläche bzw. Tragkonstruktion die statischen Lasten der geplanten Anlage trägt. Sofern keine prüffähigen Statikunterlagen vorliegen, kann eine zusätzliche Statikprüfung beauftragt werden; die Kosten trägt der Auftraggeber. Für versteckte Mängel der Bausubstanz, die vor Montagebeginn nicht erkennbar waren, übernehmen wir keine Haftung.

3.3.

Der Auftraggeber benennt uns ihm bekannte Besonderheiten des Gebäudes (z. B. Asbest- oder Schadstoffvorkommen, vorhandene Leitungswege, Denkmalschutz, statische Vorgaben) vor Auftragsausführung. Werden derartige Umstände erst während der Ausführung erkennbar, sind wir berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abzustimmen.

3.4.

Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. nicht rechtzeitig hergestellte Mitwirkung, Terminabsagen, Zugangsbeschränkungen), werden die uns hierdurch entstehenden Mehraufwendungen (z. B. Wartezeiten, Wiederanfahrten, Lager- oder Gerüstkosten) auf Grundlage unserer aktuellen Stundensätze gesondert berechnet.

§ 4 Projektablauf und Vergütung

4.1.

Die Projektabwicklung gliedert sich üblicherweise in eine vorbereitende Phase (Planung, Materialdisposition, ggf. Statik- und Netzbetreiberkommunikation), die Errichtung der Anlage (bei Photovoltaikanlagen: Gerüststellung, Unterkonstruktion, Modul- und DC-Montage, ggf. Speicher- und Wechselrichterauslieferung) sowie die abschließende elektrische Anbindung (AC-Montage, Inbetriebsetzung, Funktionsprüfung und Anmeldung beim Netzbetreiber).

4.2.

Erfolgen Dach- und Elektromontage in einem zusammenhängenden Arbeitsgang, ist der Rechnungsbetrag nach Abschluss der Installation und erfolgreich durchgeführtem Funktionstest fällig.

4.3.

Werden Dach- und Elektromontage zeitlich versetzt ausgeführt, entspricht die Vergütung dem jeweils erreichten Leistungsstand. Mit Abschluss der DC-Montage sind wesentliche wertbildende Leistungen erbracht, insbesondere Planung, Materialdisposition, Anlieferung und Eigentumsverschaffung der Hauptkomponenten (Module, Unterkonstruktion sowie ggf. Wechselrichter und Speicher), Gerüststellung, Befestigungs- und Modulmontage sowie DC-Verkabelung. Hierfür werden 70 % der vereinbarten Vertragssumme nach Rechnungsstellung fällig. Die verbleibenden 30 % werden nach Abschluss der AC-Montage einschließlich Inbetriebnahme und erfolgreich durchgeführtem Funktionstest nach Rechnungsstellung fällig.

4.4.

Zahlungsplan bei Wärmepumpen- und Klimaanlagen: Für die Lieferung und Installation von Wärmepumpen- und Klimaanlagen (einschließlich Zubehör und zugehöriger Elektro- und Hydraulikarbeiten) gilt abweichend von Ziffer 4.2 und 4.3 folgender Zahlungsplan:

  1. a) 30 % der Vertragssumme werden mit Auftragserteilung fällig. Diese Rate deckt die Planungsleistungen, die Netzbetreiber- und Förderkommunikation sowie die verbindliche Bestellung und Reservierung der Anlagenkomponenten ab.
  2. b) Weitere 40 % werden nach Anlieferung der wesentlichen Komponenten (insbesondere Außeneinheit, Inneneinheit, Speicher) auf der Baustelle bzw. Übergabe an den Auftraggeber fällig.
  3. c) Die restlichen 30 % werden nach Abschluss der Installation, erfolgreicher Inbetriebnahme und Abnahme fällig.

Alle Raten werden jeweils nach Rechnungsstellung gemäß Ziffer 4.5 zur Zahlung fällig.

4.5.

Rechnungsbeträge sind ohne Abzüge innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum auf das angegebene Konto zu überweisen, sofern keine abweichende Frist auf der Rechnung ausgewiesen ist. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie etwaige Mahnkosten geltend zu machen.

4.6.

Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte können nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

§ 5 Abnahme

5.1.

Die Abnahme von Photovoltaikanlagen erfolgt nach den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen photovoltaischer Anlagen P3 (RAL-GZ 966) im Anschluss an den Funktionstest. Bei Wärmepumpen- und Klimaanlagen erfolgt die Abnahme im Anschluss an die Inbetriebnahme und den Funktionstest.

5.2.

Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Anlage in Betrieb nimmt oder in Nutzung nimmt (konkludente Abnahme) oder die Abnahme nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert, sofern wir den Auftraggeber bei Fristsetzung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben.

5.3.

Bei der Abnahme festgestellte Mängel werden zeitnah behoben. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 6 Bauseitige Gegebenheiten und Zusatzleistungen

6.1.

Nicht vorhersehbare Zusatzarbeiten aufgrund bauseitiger Gegebenheiten (z. B. Anpassungen am Zählerplatz, zusätzliche Leitungswege, vom Netzbetreiber geforderte Schutz- oder Messeinrichtungen, abweichender Bestand der Elektro- oder Heizungsinstallation) werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir informieren den Auftraggeber, sobald solche Zusatzarbeiten erkennbar werden.

6.2.

Wir weisen darauf hin, dass die bestehende Elektro- bzw. Heizungsinstallation des Auftraggebers gegebenenfalls nicht den aktuell gültigen Normen entspricht. Erforderliche Anpassungen zur normgerechten Einbindung der Anlage sind nicht im vereinbarten Pauschalpreis enthalten, soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt.

6.3.

Der Anschluss an das öffentliche Netz und damit die endgültige Inbetriebnahme erfolgen erst nach Freigabe durch den zuständigen Verteilnetzbetreiber. Bearbeitungszeiten des Netzbetreibers liegen außerhalb unseres Einflussbereichs und stellen keine Schlechtleistung dar.

6.4.

Änderungen oder Zusatzleistungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform (E-Mail genügt).

§ 7 Gewährleistung

7.1.

Die Gewährleistungsfrist für die von uns erbrachten Werkleistungen beträgt 5 Jahre ab Abnahme. Weitergehende Herstellergarantien für Komponenten (insbesondere Module, Wechselrichter, Speicher, Wärmepumpen) bleiben hiervon unberührt und werden direkt über den jeweiligen Hersteller abgewickelt; wir unterstützen den Auftraggeber bei der Abwicklung.

7.2.

Für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Eingriffe Dritter, fehlende oder unterbliebene Wartung, äußere Einflüsse (z. B. Blitzschlag, Überspannung, Sturm, Hagel) oder durch nicht von uns gelieferte bzw. installierte Komponenten entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

7.3.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für den Anlagenbetrieb empfohlenen Wartungen durchführen zu lassen und Auffälligkeiten unverzüglich anzuzeigen. Ein entsprechendes Wartungsangebot kann jederzeit angefordert werden.

§ 8 Haftung

8.1.

Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

8.2.

Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), und in diesem Fall der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

8.3.

Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder entgangene Einspeisevergütungen, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1.

Sämtliche gelieferten Materialien und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis unser Eigentum (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).

9.2.

Bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist und nach erklärtem Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Auftraggeber wird uns in diesem Fall den Zugang zur Demontage der Vorbehaltsware ermöglichen.

§ 10 Datenschutz, Anlagenmonitoring und Referenznutzung

10.1.

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung sowie zur Kommunikation mit Netzbetreibern, Behörden und Herstellern verarbeitet. Es gelten unsere Datenschutzhinweise.

10.2.

Für das Anlagenmonitoring (z. B. Wechselrichter-, Speicher- oder Wärmepumpen-Portale der Hersteller) ist ein Fernzugriff durch den Hersteller und, soweit für Service und Garantieabwicklung erforderlich, durch uns vorgesehen. Der Auftraggeber stimmt der Aktivierung des Monitorings sowie der hierfür notwendigen Datenübertragung zu.

10.3.

Wir würden uns freuen, die fertiggestellte Anlage nach Rücksprache für anonymisierte Referenzzwecke (z. B. Bildmaterial ohne Personenbezug) nutzen zu dürfen. Eine solche Nutzung erfolgt nur nach gesonderter Einwilligung des Auftraggebers.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

11.2.

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, unser Geschäftssitz; dies gilt nicht für Verbraucher, bei denen der gesetzliche Gerichtsstand maßgeblich bleibt.

11.3.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.4.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine reibungslose Umsetzung Ihres Projekts.

Fassung vom 29.09.2026 · als PDF